Ratgeber: Vorsorgevollmacht Kosten Notar
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Vorsorgevollmacht Kosten: Was Sie beim Notar zahlen müssen
Das Wichtigste auf einen Blick:
Für die meisten Anwendungsfälle, wie beispielsweise die Umsetzung einer Patientenverfügung, reicht es aus, die Vorsorgevollmacht kostenlos zu Hause zu erstellen – zum Beispiel mit dem rechtssicheren Formular von Hinterlegunsstelle.de.
Falls Ihre Bevollmächtigten auch über Immobilien verfügen sollen, ist es erforderlich, eine Vorsorgevollmacht entweder öffentlich beglaubigen oder beurkunden zu lassen. Eine Beurkundung ist ebenfalls nötig, wenn Ihre Vertrauenspersonen in Ihrem Namen Kredite aufnehmen sollen.
Für die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar müssen Sie mit Kosten zwischen 20 und 80 Euro rechnen. Eine kostengünstigere Alternative ist die Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde. Die Gebühren für eine notarielle Beurkundung hängen von Ihrem Vermögen ab, betragen jedoch mindestens 60 Euro.
Es ist empfehlenswert, Ihre Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen und sie zusätzlich digital zu hinterlegen. Die Gebühren dafür sind gering, und die Investition ist sinnvoll.
Viele Menschen glauben, dass die Erstellung einer Vorsorgevollmacht teuer ist. Dies stimmt jedoch nicht: Eine gültige Vorsorgevollmacht können Sie auch völlig kostenlos zu Hause erstellen – ohne die Unterstützung eines Notars oder Rechtsanwalts. In vielen Fällen genügt es, wenn Ihre Bevollmächtigten das von Ihnen unterschriebene Original der Vorsorgevollmacht vorlegen, solange die Formulierungen rechtssicher sind. Es gibt jedoch bestimmte Rechtsgeschäfte, die Ihre Vertrauenspersonen nur mit einer beglaubigten oder beurkundeten Vorsorgevollmacht für Sie ausführen dürfen. Wir erklären den Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einer Beurkundung, wann ein Notar hinzugezogen werden sollte und welche Kosten dabei entstehen können.
Wann muss eine Vorsorgevollmacht beglaubigt oder beurkundet werden?
Öffentliche Beglaubigung
Laut § 29 der Grundbuchordnung (GBO) muss die Vorsorgevollmacht als „öffentlich beglaubigte Urkunde“ vorliegen, wenn Ihre Bevollmächtigten auch über Ihre Immobilien verfügen sollen. Das bedeutet: Wenn Sie möchten, dass Ihre Vertrauenspersonen im Notfall beispielsweise Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung verkaufen dürfen, muss die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Die öffentliche Beglaubigung unterscheidet sich von der amtlichen Beglaubigung, die von oder für Behörden durchgeführt wird. Ein Notar ist hierfür nicht unbedingt erforderlich: Auch Betreuungsbehörden dürfen Vorsorgevollmachten beglaubigen. Welche der etwa 450 zuständigen Stellen für Ihren Wohnort verantwortlich ist, können Sie online herausfinden.
Hinweis: Im Gegensatz zur Beurkundung, die nur von einem Notar durchgeführt werden darf, beinhaltet die Beglaubigung keine inhaltliche Überprüfung der Vorsorgevollmacht. Sie bestätigt lediglich, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt.
Notarielle Beurkundung
Eine Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist erforderlich, wenn Ihre Bevollmächtigten in Ihrem Namen Kredite aufnehmen sollen. Dies kann wichtig sein, wenn Sie beispielsweise in ein Pflegeheim oder eine andere Wohnung umziehen und dafür eine größere Summe benötigen. Auch hohe Behandlungskosten können die Aufnahme eines Kredits notwendig machen.
Die Beurkundung ist umfangreicher als die öffentliche Beglaubigung und daher auch teurer. Der Notar wird Sie zunächst umfassend über den Sachverhalt informieren. Dabei wird er ermitteln, welche Bestimmungen Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen möchten und erstellt das Dokument mit rechtssicheren Formulierungen. Die notarielle Beurkundung bestätigt, dass Sie sich der Tragweite der in der Vorsorgevollmacht getroffenen Entscheidungen bewusst sind und dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig waren. Da die Geschäftsfähigkeit des Verfassers eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht ist, beugen Sie so möglichen Zweifeln vor.
Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar?
Es spielt keine Rolle, welchen Notar Sie wählen, da die Notarkosten in Deutschland durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einheitlich geregelt sind. Zusätzlich zu den Gebühren fallen Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Post- und Schreibkosten an.
Beglaubigung:
Für die Beglaubigung entstehen laut GNotKG Kosten von 10 Euro pro Dokument bzw. 1 Euro pro Seite – es gilt der jeweils höhere Betrag.
Beurkundung:
Die Gebühren für die Beurkundung von Vollmachten werden laut Gerichts- und Notarkostengesetz nach dem Vermögen berechnet, wobei in der Regel die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt wird.
In Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnisnummer 21200) ist festgelegt, dass für die Berechnung der Kosten ein Satz von 1,0 und eine Mindestgebühr von 60 Euro vorgesehen sind. Die maximale Gebühr für die Beurkundung beträgt 1.735 Euro.