Das deutsche Erbrecht sieht eine gesetzliche Erbfolge vor, unter anderem mit ‚Erben erster Ordnung‘ (Kinder, Ehegatten). Diese gesetzliche Erbfolge kann man durch ein Testament oder einen Erbvertrag steuern, beziehungsweise in einem bestimmten Rahmen abändern beziehungsweise teilweise außer Kraft setzen – von Pflichtteilen etc. einmal abgesehen. Eine solche ‚gewillkürte‘ Erbfolge muss allerdings bestimmten gesetzlichen und formalen Vorschriften genügen, damit es rechtskräftig ist. Bei komplizierteren Konstruktionen ist es insofern empfehlenswert, sich von Anwälten, Steuerberatern oder Notaren beraten zu lassen. Die dafür anfallenden Kosten sind gerechtfertigt, wenn dadurch teure Fehler vermieden werden können. Bei einfachen Konstellationen, die sich noch dazu im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bewegen, kann man auch im Internet angebotene kostenlose ‚Testamentsgeneratoren‘ und in Verbindung damit auch ‚Nachlassgeneratoren‘ nutzen.
Bei einem handschriftlich verfassten Testament fallen zunächst einmal keine Kosten an. Nur wenn es der Erblasser beglaubigen lassen oder zum Beispiel beim Amtsgericht oder einer zentralen Hinterlegungsstelle hinterlegen möchte, fallen Kosten an.
Bei einem notariell beglaubigten Testament fallen für die Beurkundung Kosten gemäß einer gesetzlichen Gebührentabelle an; dies sind mindestens 75 Euro, bei einem Nachlasswert von 25.000,- Euro fallen 115,- Euro an u.s.w.. (Gerichts- und Notarkostengesetz; GNotKG). Für die Höhe der Notarkosten entscheidend ist der Geschäftswert, der sich am Reinvermögen orientiert. Hinzu kommen können noch geringe Kosten für Auslagen.
Bei Ehegatten-Testamenten (zum Beispiel einem ‚Berliner Testament‘) im Unterschied zu einem Einzeltestament fallen diese Gebühren doppelt an.
Zu beachten ist, dass der Notar bei einer reinen Beglaubigung den Inhalt nicht üeberprüft, sondern lediglich die Echtheit des Testaments bezeugt.
Anders ist das, wenn der Notar das Testament selbst erstellt und inhaltlich berät. Hier richten sich die Kosten nach der Höhe des Nachlasses sowie dem mit der Testamentserstellung verbundenen Aufwand.
Bewahrt der Erblasser das Testament zuhause auf – was allerdings mit erheblichen Nachteilen und Risiken verbunden ist – fallen diesbezüglich keine Kosten an.
Testamente – gleich ob sie privat handschriftlich verfasst wurden oder notariell beglaubigt – können sowohl bei dem zuständigen Amtsgericht (von insgesamt 533 in Deutschland) hinterlegt und dann beim Zentralen Testamentsregister gemeldet werden, als auch einer zentralen Hinterlegungsstelle. Bei dem notariell beglaubigten Testament fällt hierfür eine Gebühr von 75,- Euro beim Amtsgericht und 15,- Euro beim Testamentsregister an. Reicht der Erblasser das Testament selbst beim Zentralen Register ein, erhöht sich diese Anmeldegebühr auf 18,- Euro. Bei jeder Änderung des Testaments fallen all diese Gebühren erneut an. Bei der zentralen ‚Hinterlegungsstelle‘ fällt für die Verwahrung des Testaments einmalig eine Gebühr von 85,- Euro an, Änderungen kosten nur jeweils 49,- Euro.
Welche Kosten fallen an, wenn Testamente geändert werden müssen?
Die nicht-beglaubigten und zuhause aufbewahrten Testamente können auch einfach abgeändert werden, und zwar in der Weise, dass sie komplett neu geschrieben werden und wieder unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig unterzeichnet werden.
Sollen beglaubigte Testamente neu aufgesetzt werden, so müssen sie ebenfalls komplett neu verfasst werden – und alle Kosten für Beglaubigung, Hinterlegung und die Registrierung fallen bei jeder Änderung erneut an.
Sollte man sich bei der Erstellung eines Testaments kostenpflichtig beraten lassen?
Liegt im Todesfall kein vernünftiges und rechtssicheres Testament des Erblassers vor, können die Kosten von Erbstreitigkeiten die Kosten für die Erstellung eines Testaments deutlich übersteigen – von den potenziellen psychischen Belastungen von Erbauseinandersetzungen in der Familie ganz abgesehen.
Was kostet ein notarielles Testament?
Bei einem notariell beglaubigten Testament fallen Kosten gemäß einer gesetzlichen Gebührentabelle an; dies sind mindestens 75 Euro, bei einem Nachlasswert von 25.000,- Euro fallen 115,- Euro an u.s.w. (Gerichts- und Notarkostengesetz; GNotKG)
Bei Ehegatten-Testamenten (zum Beispiel einem ‚Berliner Testament‘ fallen diese Gebühren doppelt an.
Zu beachten ist, dass der Notar bei einer reinen den Inhalt nicht prüft, sondern lediglich die Echtheit des Testaments bezeugt.
Anders ist das, wenn der Notar das Testament selbst für den Erblasser erstellt und inhaltlich berät. Hier richten sich die Kosten nach der Höhe des Nachlasses sowie dem mit der Testamentserstellung verbundenen Aufwand.
Was kostet es, ein Testament beim Notar aufzusetzen?
Wird ein Testament komplett beim Notar erstellt, fallen zusätzliche Kosten an, die sich nach dem Aufwand der Testamentserstellung richten und natürlich auch wieder nach dem Umfang des Nachlasses. Auch in diesem Fall gibt es offizielle Gebührentabellen, es kann jedoch mit dem Notar auch ein Stundensatz oder ein Pauschalhonorar verhandelt werden.
Lässt man das Testament von einem Anwalt erstellen, können auch hier die offiziellen Gebührensätze anfallen (nach RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder aber Stundensätze oder Pauschalgebühren vereinbart werden.
Die Gebühren für die Beglaubigung beim Notar und gegebenenfalls für die Hinterlegung und Registrierung fallen gesondert an.
Im Falle von Änderungen an einem notariellen Testament, auch öffentliches Testament genannt, fallen die Kosten für das neue Testament erneut an. Ist das Testament über den Notar beim Amtsgericht amtlich verwahrt worden, und fordert dieser das Testament von dort zurück, um es zu widerrufen, kann er dafür gemäß (GnotKG) Gerichts- und Notarkostengesetz die hälftige Gebühr in Rechnung stellen.
Welche Kosten können im Erbfall sonst noch anfallen?
Wird vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, fallen für dessen Tätigkeit weitere Kosten an, deren Höhe entweder bereits im Testament geregelt ist oder sich an einer offiziellen Gebührentabelle orientiert, der Rheinischen Tabelle.
Weiterhin verlangt das Nachlassgericht (Amtsgericht) für die Testamentseröffnung eine Gebühr von etwa 100,- Euro. Bei der Testamentseröffnung sichtet das Nachlassgericht das Testament und informiert die eingesetzten oder ermittelten Erben.
Für die Abwicklung des Nachlasses ist ein Erbschein erforderlich, den das zuständige Nachlassgericht ausstellt, und in dem geregelt wird welchen Anteil der jeweilige Erbe erbt. Die Kosten liegen bei mindestens 15,- Euro und steigen mit der Höhe des Nachlasses
Als Alternative zu einem Testament kann der Erblasser auch einen Erbvertrag aufsetzen und beim Notar gemeinsam mit dem vorgesehenen Erben beurkunden. Anders als ein Testament kann der Erbvertrag nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden. Der Erbvertrag ist in § 1941 I BGB geregelt. Die Kosten sind ebenfalls in einer Gebührenordnung geregelt.
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