Testament hinterlegen

Wo soll ein Testament hinterlegt werden?

Ein Testament sollte so aufbewahrt beziehungsweise hinterlegt werden, dass es zum einen nicht manipuliert oder zerstört werden kann und zum anderen, dass es im Todesfall auch zuverlässig gefunden wird.

Sofern das Testament zuhause aufbewahrt wird, kann es von potenziellen Erben manipuliert werden, oder es wird eventuell nicht gefunden.

Eine sichere Form ist die Hinterlegung des Testaments bei einem der 533 Nachlassgerichte (Amtsgerichte) in Deutschland und die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin. Der Prozess ist jedoch recht bürokratisch und wenn man das Testament ändern möchte, muss man es unter Vorlage des Hinterlegungsscheins da abholen, wo es eingereicht wurde – auch wenn man eventuell inzwischen ganz woanders wohnt.

Die Hinterlegung bei einem Notar, Anwalt oder Steuerberater ist auch möglich, auch hier ist allerdings nicht gesichert, dass bei Eintritt des Todesfalls die Erben automatisch informiert werden.

Wir empfehlen daher eine zentrale, unbürokratische und sichere Hinterlegung des Testaments.

Ebenfalls hinterlegt werden– auch möglichst zentral – sollte ein Nachlassverzeichnis.

Was ist ein Testament?

In einem Testament – auch letzter Wille genannt – wird geregelt, wer nach dem Tod des Erblassers was und wie viel erbt. Das Testament entfaltet seine Wirkung erst mit dem Tod des Erblassers.

Gemäß BGB gibt es zwei ordentliche Formen, ein Testament zu erstellen: ein öffentliches notarielles Testament oder ein privates handschriftliches Testament.

In einem Testament werden erbrechtliche Verfügungen getroffen, wie zum Beispiel:

  • Wer erbt: einzelne oder mehrere Personen,
  • Wer nicht erbt: Enterbung von Personen (die ansonsten gesetzlich zum Erben bestimmt sind; (abdicatio), Pflichtteilsentziehung und -beschränkung
  • Welche Vermächtnisse angesetzt werden,
  • Welche Auflagen es für die Erben gibt
  • Anordnungen, wie der Nachlass aufzuteilen ist,
  • Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Weiterhin kann in einem Testament auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder angeordnet werden.

Ehepartner können ein gemeinsames Testament machen.

Warum sollte rechtzeitig ein Testament erstellt werden?

Wenn im Todesfall kein wirksames Testament und auch kein Erbvertrag vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die nicht unbedingt dem Willen des Erblassers entspricht. Durch klare testamentarische Regelungen kann der Erblasser seine Wünsche und Ziele umsetzen und möglichst auch Streit unter den Angehörigen vermeiden.

Wann sollte insofern ein Testament erstellt werden?

Jeder Volljährige, der über Vermögen verfügt oder eine Familie gegründet hat, sollte ein Testament machen und seinen Nachlass regeln. Wer keine natürlichen Erben hat, sollte regeln, dass zum Beispiel bestimmte gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder Organisationen, deren Ziele er unterstützt, als Erben eingesetzt werden, damit das Erbe nicht an den Staat fällt.

Bei größeren Vermögen empfiehlt es sich, frühzeitig über Schenkungen (gegebenenfalls mit Nießbrauchvorbehalt) im Rahmen der Freibeträge alle 10 Jahre Vermögen auf die potenziellen Erben zu übertragen.

Wenn Minderjährige ein Testament errichten möchten, dann geht dies nur mit anwaltlicher Beratung. Sie können nur ‚öffentliche Testamente‘ erstellen, das heißt mit Protokollierung beim Notar.

Wie wird ein Testament erstellt?

Ein Testament kann in einfacheren Konstellationen selbst unter Zuhilfenahme eines Testamentsgenerators erstellt werden.

In komplizierteren Fällen (Unternehmertestamente) empfehlen wir die Beratung durch Anwälte, Steuerberater oder Notare.

Wichtig ist die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments.

Kosten eines Testaments

Das öffentliche oder notarielle Testament löst Notarkosten aus (GnotKG), deren Höhe sich nach dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung richtet. Bei einem öffentlichen Testament kann man sich jedoch in der Regel den Erbschein sparen, der in aller Regel mindestens genau so teuer ist wie ein notarielles Testament. Das gilt insbesondere im Grundbuchverfahren, also dann, wenn sich der Erbe als Eigentümer des ererbten Grundstücks eintragen lassen will. Auch Banken verlangen regelmäßig keinen Erbschein,

Sonstiges

Aktuelle Situation (2023)

60% der Deutschen haben kein Testament

Von den 40%, die eines haben, haben es 40% beim Amtsgericht hinterlegt, 60% zuhause

Weniger als 10% haben ein Nachlassverzeichnis erstellt

Nur 20% haben Vorsorgevollmachten erstellt, davon haben 70% die Vollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister registriert.

 

Nichtigkeit eines Testaments

Testamente sind nichtig – wie auch jedes andere Rechtsgeschäft -, wenn sie gegen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstoßen.

Anfechtung

Für die Anfechtung von Testamenten gibt es spezielle erbrechtliche Vorschriften. Zu Lebzeiten des testierenden Erblassers ist eine Anfechtung ausgeschlossen. Anfechtungsgründe können sein Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum sowie Drohung und Täuschung, aber auch ein Motrivirrtum. Als Motivirrtum bei der Erstellung von Testamenten nennt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich den Fall, dass der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigen übergangen hat, weil er bei Errichtung des Testaments von ihm nichts wusste.

Widerruf

Ein Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund widerrufen, indem er eine neue letztwillige Verfügung erstellt (Testament oder Erbertrag), in der entweder ausdrücklich die alten Regelungen widerrufen werden oder neue Regelungen getroffen werden, die mit den alten in Widerspruch stehen (konkludenter Widerruf). Jüngere Verfügung haben immer Vorrang vor den älteren. Deshalb hat die Angabe des Tages der Testamentserrichtung im Testament besondere Bedeutung. Es können gleichzeitig mehrere Testamente wirksam sein, soweit sie nicht zueinander in Widerspruch stehen.

Amtliche Verwahrung

Öffentliche, notariell protokollierte Testamente werden vom Notar immer beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben, eine Verwahrung beim Notar selbst gilt nicht als ‚amtlich‘. Vom Testierenden können auch eigenhändige, handschriftlich erstellte Testamente beim Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB).

Dabei entstehen Kosten in Höhe von 75 EUR.

Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer

Das Zentrale Testamentsregister wird bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt. Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird – bei welchem der 533 Nachlassgerichte (Amtsgerichte). Wird die Bundesnotarkammer über einen Sterbefall informiert, überprüft sie das Register darauf, ob Informationen über Testamente, Erbverträge oder sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden vorliegen und informieren sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle elektronisch. Für den Erblasser besteht insofern die Sicherheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird. Im Register werden nur Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde selbst erfasst, nicht aber der Inhalt des Testaments.

Die Registrierung kostet einmalig zwischen 15 und 17 Euro.

Ablieferungspflicht

Jeder, der ein Testament nach dem Tod des Testators/Erblassers auffindet oder es für ihn verwahrt hat, muss es unverzüglich im Original beim zuständigen Nachlassgericht abliefern, wo es dann eröffnet wird. Es ist strafbar ein Testament zu verstecken oder zu vernichten.

Testamentseröffnung

Das Nachlassgericht hat die bei ihm verwahrten bzw. abgelieferten Testamente bzw. Erbverträge zu eröffnen, sobald es vom Eintritt des Todes Kenntnis erlangt, und den Inhalt allen Beteiligten mitzuteilen.

Über den Inhalt des Testaments werden sowohl die gesetzlichen Erben des Erblassers in Kenntnis gesetzt, als auch die Personen, die im Testament mit einer Zuwendung bedacht werden. Sie können dann das Erbe annehmen, es ausschlagen, oder rechtlich gegen dagegen vorgehen, wenn sie sich in ihren Rechten und Ansprüchen verletzt sehen.

Sind digitale Testamente rechtswirksam, zum Beispiel als NFT?

Bei der aktuellen Rechtslage – in diesem Punkt gültig seit dem Jahr 1900 – müssen Testamente zur Rechtsgültigkeit komplett handgeschrieben sein oder notariell beglaubigt, und sie müssen im Original vorliegen.

Digitale Testamente, wie NFTs (Non Financial Tokens), sind derzeit nicht rechtswirksam. NFTs, die zum Beispiel in der Blockchain hinterlegt werden können, sind lediglich eine zusätzliche Absicherung, insofern als man den Inhalt des NFTs mit dem des Original-Testaments abgleichen kann.