Ratgeber: Lösungen finden, statt nur Recht zu bekommen – das Schlichtungsverfahren
Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Konflikte in der Familie, unter Freunden, im geschäftlichen Alltag gehören zu unserem Leben. Fast immer lösen wir sie schnell und gütlich – ganz ohne fremde Hilfe. Doch wenn man sich nicht einigen kann, wird aus dem Streit oft ein Rechtsstreit. Es gibt aber auch einen anderen Weg: die Schlichtung bei den staatlich anerkannten Gütestellen, die von erfahrenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen auf der Basis einer staatlich genehmigten und überwachten Verfahrensordnung geführt werden. Lassen Sie uns gemeinsam erkunden, warum dieses Verfahren der heimliche Star in der Welt der Konfliktlösung ist.
Kosten
Streiten vor Gericht kann teuer werden. Die Kosten summieren sich schnell. Erst recht, wenn sich das Verfahren über mehrere Instanzen zieht. Das Schlichtungsverfahren ist in jedem Fall kostengünstiger. Der Schlichter rechnet in der Regel nach einem vereinbarten Satz ein Stundenhonorar ab. Je schneller eine Lösung gefunden wird, umso günstiger wird es. Häufig teilen sich die Parteien die Kosten: ob hälftig oder nach anderen Quoten ist eine Entscheidung der Parteien.
Dauer und Form des Verfahrens
Gerichtliche Verfahren ziehen sich nicht selten über Jahre hin und die Parteien haben praktisch keinen Einfluss auf die Dauer. Die Schlichtung ist schneller, denn hier bestimmen die Parteien, wie lange eine Lösung braucht. Vorausgesetzt, alle Beteiligte nehmen von Anfang bis Ende freiwillig teil. Diese Freiwilligkeit ist auch ein Vorteil: Niemand kann zu irgendetwas gezwungen werden. Deshalb sollte man mit dem Gang zur Gütestelle nicht so lange warten, bis die Fronten völlig verhärtet sind. Das Schlichtungsverfahren ist nicht an eine Prozessordnung gebunden, die schon allein mit ihren Formalitäten und Fristen zu Verzögerungen führt. Auch umfangreiche formalisierte Schriftsätze der Parteien zur Vorbereitung und während der Schlichtung sind überflüssig. Alles wird vorzugsweise mündlich erörtert. Der allparteiliche Schlichter ist kein Richter, sondern ein Vermittler, der beiden Seiten zuhört und kreative Lösungsansätze fördert. Er kann, anders als ein Richter, mit den Parteien einen Konflikt umfassend bearbeiten.
Verbindlichkeit und Rechtskraft
Am Ende der Schlichtung steht eine verbindliche Vereinbarung. Sie kann, wenn nötig, wie ein gerichtlich geschlossener Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in einen vollstreckbaren Titel umgewandelt werden. Sie ist also genauso bindend und durchsetzbar wie ein Gerichtsurteil. Ganz wichtig: Schon ein Antrag bei der Gütestelle hemmt die Verjährung (§204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), sodass keine Klage erhoben werden muss, nur um Rechtsverluste zu vermeiden und die Schlichtung nicht unter Zeitdruck steht.
Win-Win statt Lose-Lose
Im Gerichtssaal gibt es oft nur Gewinner und Verlierer. Ein Gerichtsverfahren kann jahrelang aufgebaute Geschäftsbeziehungen mit einem Schlag zerstören. Die Schlichtung fördert den Dialog und das gegenseitige Verständnis. Man tritt nicht gegeneinander an, sondern löst miteinander das Problem – und kann sich hinterher noch in die Augen sehen.
Hohe Vertraulichkeit
Schlichtungsverfahren finden nicht öffentlich statt, sondern diskret und vertraulich, was die Privatsphäre der Beteiligten und etwaige Geschäftsgeheimnisse schützt. Deshalb darf der Schlichter auch dann, wenn die Schlichtung scheitert, in einem späteren Gerichtsverfahren nicht als Zeuge aussagen oder einen der Beteiligten in der Sache anwaltlich vertreten. Was während der Schlichtung besprochen wird, bleibt auch dort.
Empfehlung für eine Schlichtungsklausel in einem Vertrag
Ein Schlichtungsverfahren ist, wie bereits erläutert, nur möglich, wenn die Parteien bereit sind. freiwillig daran teilzunehmen. Wenn man in einen Vertrag eine Schlichtungsklausel aufnimmt, muss den Vertragspartnern klar sein, dass auch diese Klausel niemanden dazu zwingen kann, sich an einem Schlichtungsverfahren zu beteiligen und auf den Rechtsweg zu verzichten. Sie erinnert die Vertragspartner in schlechten Zeiten allerdings daran, dass man in guten Zeiten, beim Vertragsschluss, für den Streitfall zunächst eine Schlichtung vorgesehen hatte. Man könnte also z.B. vereinbaren
„Die Parteien werden bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle nach deren Schlichtungsordnung durchführen. Ziel des Verfahrens ist es, eine faire und interessengerechte Lösung zu erarbeiten. Sollte die Schlichtung nicht zu einer Einigung führen, steht es den Parteien frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Ein gerichtliches Eilverfahren bleibt hiervon unberührt.“
Auch in einer Patientenverfügung ist eine Schlichtungsklausel sinnvoll, wenn es bei deren Umsetzung zu Konflikten kommen sollte. Ein gerichtliches Verfahren ist in diesem Fall schon wegen des hohen Organisations- und Zeitaufwands der schlechteste Weg, einen Streitfall schnell zu klären. Auch wenn es nur ein Wunsch des Patienten ist, so sollten sich die Beteiligten daran orientieren, wenn sie in seinem Sinn handeln wollen. Man kann diesen Wunsch in der Patientenverfügung wie folgt formulieren:
„Ich wünsche, dass im Streit um die Umsetzung dieser Patientenverfügung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Schlichtung durch eine staatlich anerkannte Gütestelle versucht wird.“
Fazit: Welcher Weg ist der beste?
Wer eine schnelle, kooperative und kostengünstige Lösung sucht, sollte die Schlichtung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle in Betracht ziehen. Wenn eine Einigung scheitert oder Rechtsfragen verbindlich geklärt werden müssen, bleibt immer noch der Weg zum Gericht.
Wenn es für den Streit gar keinen Rechtsweg gibt, wie bei Streitigkeiten innerhalb eines Unternehmens oder einer Familie, ist die Schlichtung ohnehin alternativlos.
In der Schlichtung geht es nicht ums Rechthaben, sondern um die Frage: Will ich einen Kampf oder eine Lösung?
Thorsten Detto
Rechtsanwalt und Mediator (DAA)
staatlich anerkannte Gütestelle
Königstr. 5a
D-01097 Dresden
Tel: +49 351 40299413
Fax: +49 351 40299414
Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.