Ratgeber: Ehe­gatten­not­vertretungs­recht

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Ehegattennotvertretungsrecht – wichtige Hinweise

Das Ehegattennotvertretungsrecht gibt es erst seit Anfang des Jahres 2023 und es bestimmt, dass Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Notsituationen Entscheidungen im medizinischen Bereich auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht) treffen können, wenn der Lebenspartner das nicht explizit vorher verneint hat. Einen solchen Widerspruch kann man zum Beispiel auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen. Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt, und zwar ab dem Zeitpunkt zu dem es erstmalig zum Beispiel gegenüber einem Arzt geltend gemacht wurde.

Das Notvertretungsrecht ist rein auf medizinische Belange begrenzt und schließt demzufolge beispielsweise finanzielle Entscheidungen aus.

Es ist auf jeden Fall besser, mit einer klaren Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht für den Notfall vorzusorgen.

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Ehegattennotvertretungsrecht – wichtige Hinweise

Das Ehegattennotvertretungsrecht gibt es erst seit Anfang des Jahres 2023 und es bestimmt, dass Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Notsituationen Entscheidungen im medizinischen Bereich auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht) treffen können, wenn der Lebenspartner das nicht explizit vorher verneint hat. Einen solchen Widerspruch kann man zum Beispiel auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen. Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt, und zwar ab dem Zeitpunkt zu dem es erstmalig zum Beispiel gegenüber einem Arzt geltend gemacht wurde.

Das Notvertretungsrecht ist rein auf medizinische Belange begrenzt und schließt demzufolge beispielsweise finanzielle Entscheidungen aus.

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