Die Sorgerechtsverfügung mit der „Ferrari-Klausel“

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Die Sorgerechtsverfügung mit der „Ferrari-Klausel“

Sie haben minderjährige Kinder? Dann sollten Sie jetzt weiterlesen.

Die Eheleute Herfert wollten eigentlich abends nur mal kurz zum Gartenmarkt. Warum Herr Herfert den Laster am Stauende nicht gesehen hat, werden wir nie erfahren. Zurückbleiben als Waisen die beiden 14 und 17 Jahre alten Töchter. Wirtschaftlich haben die Eltern gut vorgesorgt. Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen, Sparguthaben und das im Speckgürtel einer Großstadt gelegene Einfamilienhaus stellen ein schönes Vermögen dar. Aber reicht das? Die Herberts hatten eigentlich schon lange vor, für den Fall der Fälle nötige Vorsorgeverfügungen zu machen. Nun ist es leider zu spät. Was wird aus den Kindern? Was wird aus dem Erbe? 

Wer nicht volljährig ist, braucht einen Vormund – so will es das Gesetz. Das sind im Normalfall die leiblichen Eltern. Wenn Eltern etwas zustößt und sie nicht mehr für die Kinder Verantwortung übernehmen können, bestimmt das Familiengericht einen Vormund. Das Familiengericht regelt dabei die Personensorge und die Vermögenssorge. Zumeist umfasst die Betreuung des Kindes sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge. Ein Vormund kümmert sich um das leibliche Wohl, die Gesundheit, den Alltag und die Verwaltung des Erbes seines Mündels. Der Vormund ist für alle rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen zuständig. Diese Tätigkeit kann in die Personen- und Vermögenssorge aufgeteilt und auf verschiedene Personen übertragen werden, je nach Eignung.

Das sind nicht automatisch Großeltern, Verwandte oder Freunde. Vielmehr sieht das Gesetz die Auswahl desjenigen vor, der „am besten geeignet ist“, die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Es ist vor allem nicht automatisch die Person, die sich auch die Eltern gewünscht hätten. Wer die Entscheidungen über den geeigneten Vormund nicht dem Familiengericht überlassen möchte, sollte für den Ernstfall vorsorgen. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann man verbindlich bestimmen, wer die Vermögenssorge übernehmen oder auf keinen Fall übernehmen soll. Das Familiengericht ist an diese Entscheidung gebunden. Bei der Personensorge hat jedoch das Wohl des Kindes im Vordergrund zu stehen, deshalb kann das Gericht in diesem Fall von der getroffenen Verfügung abweichen. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen ein geschiedener Partner die Personensorge übernehmen möchte und dies auch im Wohl des Kindes liegt, er aber auf keinen Fall das Vermögen des Erben verwalten soll. Man kann eine oder auch mehrere Personen betrauen.

Ob die beiden Töchter den Vormund bekommen, den sich die Eltern gewünscht hätten, ist völlig offen. Was passiert mit dem Erbe?

Sicher sein – mit der „Ferrari-Klausel“

Zunächst wird auch für das (geerbte) Vermögen der Kinder vom Gericht ein Verwalter bestellt. Allerdings wird eine Erbschaft nur bis zum 18. Geburtstag, der Volljährigkeit, verwaltet, dann erhält das volljährig gewordene Kind die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Der Freund der 17-jährigen Tochter der Herferts hat schon eine Idee, was beide mit dem vielen Geld machen, das mit dem 18. Geburtstag zur Verfügung stehen wird. Ein Startup für fair gehandelte Keramik aus Ostafrika wird mit dieser Finanzspritze Wirklichkeit werden. Herferts älteste Tochter kann es kaum abwarten. Nach dem Abitur, das will sie auf jeden Fall noch machen, ist Schluss mit lernen, dann wird sie Unternehmerin.

„Nicht jeder Mensch ist in diesem Alter vernünftig genug, allein über sein Vermögen zu entscheiden“, sagt Dr. Heinrich Meyer-Götz von der Deutschen Verfügungszentrale AG. „Wer sicher gehen möchte, dass ein Kind die Schule, die Berufsausbildung, das Studium abschließt, bevor es über die Erbschaft verfügen kann, der sollte mit der sogenannten „Ferrari-Klausel“, einer Regelung zur Verwaltung des Nachlasses, vorsorgen. Damit kann angeordnet werden, dass von dem Nachlassverwalter z.B. alles bezahlt wird, was der Ausbildung dient, die Erbschaft in Gänze jedoch erst mit einem festgelegten Alter und beruflichen Erfolg ausbezahlt werden soll. Auch Großeltern sollten in ihrem Testament entsprechend verfügen, da im Krisenfall die Enkel zu Erben werden. Die Deutsche Verfügungszentrale AG hat für die Hinterlegung 24 GmbH Formulierungsvorschläge für solche Nachlassverfügungen erarbeitet. 

Nur handschriftlich oder notariell rechtswirksam

Damit eine Sorgerechtsverfügung rechtswirksam ist, muss man sie handschriftlich verfassen, mit Datum versehen, und mit Vor- und Zunamen unterschreiben, wie bei einem handschriftlichen Testament oder beim Notar beurkunden lassen, und dafür sorgen, dass diese, möglicherweise einschränkenden Verfügungen, sicher aufbewahrt und vorgelegt werden können, damit sie von interessierter Seite nicht vernichtet werden können.

Weitere Informationen und Formulare unter www.hinterlegungsstelle.de.

Denken Sie mal darüber nach, die Dinge zu regeln, zu denen den Herferts leider keine Zeit mehr blieb.

Rechtsanwalt JU Dr. Heinrich Meyer-Götz

Königstraße 5a, 01097 Dresden, 0351 – 80 81 80

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