Ratgeber: Die gesetzliche Erbfolge – Was passiert ohne Testament?

Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Die gesetzliche Erbfolge – Was passiert ohne Testament?

Wenn jemand stirbt und kein Testament hinterlässt, bestimmt das Gesetz, wie das Vermögen unter den Hinterbliebenen verteilt wird. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann an die Stelle des Testaments und sorgt dafür, dass das Erbe gemäß den festgelegten Vorschriften verteilt wird. Doch wie funktioniert diese gesetzliche Erbfolge genau und wer bekommt wie viel?

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert, welche Personen in welcher Reihenfolge erben und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wie das Erbe aufgeteilt wird, wenn kein Testament vorliegt, und orientiert sich dabei an der Verwandtschaftsbeziehung des Erben zum Verstorbenen. Dabei wird zwischen verschiedenen Ordnungen unterschieden, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Verstorbenen richten. Je näher der Verwandte, desto höher sein Rang in der Erbfolge.

Wer erbt wann?

Die Reihenfolge der Erben richtet sich nach dem Ordnungsprinzip. Wer zuerst erbt, hängt vom Grad der Verwandtschaft ab.

  • Ordnung: Kinder des Erblassers (einschließlich unehelicher und adoptierter Kinder) sowie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
  • Ordnung: Eltern, Geschwister des Verstorbenen sowie deren Nachkommen (Nichten und Neffen).
  • Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten des Erblassers sowie deren Kinder (Cousins und Cousinen).
  • Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel und Großtanten sowie deren Nachfahren.
  • Ordnung: Ururgroßeltern und deren Nachkommen. Dabei gilt: Erben einer höheren Ordnung schließen diejenigen einer niedrigeren Ordnung aus. Wenn beispielsweise noch Kinder des Verstorbenen leben, erben sie – selbst wenn auch Eltern oder Geschwister noch leben.

 

Wer ist Erbe erster Ordnung?

Als Erben erster Ordnung gelten die direkten Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder, Enkelkinder oder Urenkel. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind oder ob sie adoptiert wurden – alle zählen zur ersten Ordnung.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gehören ebenfalls zur ersten Ordnung, aber für sie gelten spezielle Regelungen, die im Ehegattenerbrecht verankert sind. Sie erben nicht immer den gleichen Anteil wie die Kinder, sondern haben eigene, gesetzlich festgelegte Erbanteile.

Beispiel: Sarah hat einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn ist verstorben, hinterlässt aber ein Kind. Da ihre Eltern noch leben, würden der Sohn und die Tochter von Sarah zu gleichen Teilen erben. Das Kind des verstorbenen Sohnes tritt an die Stelle seines Vaters und erbt dessen Anteil. Die Eltern von Sarah, die der zweiten Ordnung angehören, würden in diesem Fall nicht erben.

Sonderfall: Ehepartner

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner genießen in der gesetzlichen Erbfolge besondere Rechte, die sich sowohl nach dem Güterstand der Ehe als auch nach der Anzahl der Kinder des Erblassers richten.

  • Ehepartner ohne Kinder: Wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, erbt der Ehepartner die gesamte Erbschaft.
  • Ehepartner mit Kindern: Der Ehepartner erhält in der Regel ein Viertel des Erbes, während der Rest unter den Kindern aufgeteilt wird.

Handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft (die gesetzlich gilt, wenn kein Ehevertrag existiert), erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich ein weiteres Viertel als pauschalen Ausgleich für den Zugewinn. Dies soll verhindern, dass der überlebende Partner zu wenig erbt.

Beispiel: David, der verheiratet war, jedoch kinderlos verstarb, hinterließ seiner Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, da keine Erben erster Ordnung (z.B. Kinder) vorhanden waren. Alle weiteren Verwandten der zweiten Ordnung, zum Beispiel der Vater des Erblassers, erben den anderen Teil der Erbschaft.

Erbanteile ohne Testament: Was erben die verschiedenen Verwandten?

Die Erbanteile variieren je nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ordnung. Ein paar praktische Beispiele zur Berechnung der Anteile:

  • Peter hinterlässt keine Kinder, aber eine Ehefrau und einen lebenden Vater. Da die Ehefrau einen Anteil von 50% erhält, bekommt der Vater des Verstorbenen die anderen 50%.
  • Bei Clara, die drei Kinder und einen Ehemann hinterlässt, erbt der Ehemann nach der gesetzlichen Erbfolge ein Viertel, die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen.

 

Wer ist Erbe zweiter Ordnung?

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie Geschwister und deren Nachkommen. Wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt, treten die Eltern und Geschwister in die Erbfolge ein.

Beispiel: Daniel stirbt ohne Kinder und ohne Ehefrau, aber seine Eltern und Geschwister sind noch am Leben. Die Eltern erben zunächst je einen Teil des Nachlasses. Sollte ein Elternteil bereits verstorben sein, treten dessen Nachkommen (also Daniels Geschwister) an die Stelle des Elternteils.

Wer sind Erben dritter und vierter Ordnung?

Sollte der Erblasser keine Erben aus den ersten beiden Ordnungen haben, greifen entfernte Verwandte, wie Großeltern, Onkel und Tanten sowie deren Nachkommen. Diese Erben treten nur dann in die Erbfolge ein, wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung mehr vorhanden sind.

Was gehört zum Erbe?

Das Erbe umfasst alles, was der Verstorbene hinterlässt, einschließlich Immobilien, Bankguthaben, Kunstwerken und Wertgegenständen. Dazu zählen auch Verbindlichkeiten, wie Schulden oder laufende Rechnungen, die vom Erben übernommen werden müssen, wenn er das Erbe antritt.

Erbe ausschlagen: Was tun bei Überschuldung?

Erben haben das Recht, ein Erbe auszuschlagen. Dies ist dann sinnvoll, wenn der Nachlass mit Schulden belastet ist. In einem solchen Fall können Erben innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbfall entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten.

Wann erbt der Staat?

Der Staat tritt nur dann als Erbe ein, wenn keine gesetzlichen Erben ausfindig gemacht werden können oder diese das Erbe ausschlagen. In diesem Fall fällt das Vermögen an das Land, in dem der Verstorbene zuletzt gemeldet war.

Wie kann man die gesetzliche Erbfolge vermeiden?

Die gesetzliche Erbfolge tritt nur dann in Kraft, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Wer sicherstellen möchte, dass das Erbe nach seinen eigenen Wünschen verteilt wird, sollte ein rechtzeitig verfasstes Testament aufsetzen. Ein solches Dokument kann verhindern, dass der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, die möglicherweise nicht den eigenen Vorstellungen entspricht. Ein Testament sollte dabei nicht nur klar formuliert sein, sondern auch sicher aufbewahrt werden, um möglichen Streitigkeiten oder dem Verlust wichtiger Dokumente vorzubeugen. Eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit für das Testament bietet die Hinterlegungsstelle.de. Sie ermöglicht die zentrale Hinterlegung von Testamenten und Nachlassverzeichnissen und sorgt dafür, dass diese im Falle eines Erbfalls auch tatsächlich auffindbar sind.

 

Fazit: Verantwortung übernehmen und Erbfolge sichern

Ein Testament zu verfassen, bedeutet, die Kontrolle über den eigenen Nachlass zu behalten und sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäß Ihren Wünschen verteilt wird. Die gesetzliche Erbfolge bietet wenig Raum für individuelle Entscheidungen, weshalb es umso wichtiger ist, selbst aktiv zu werden. Indem Sie Dokumente wie Testamente und Nachlassverzeichnisse erstellen und sie sicher aufbewahren – beispielsweise bei der Hinterlegungsstelle.de – können Sie gewährleisten, dass Ihre Wünsche im Erbfall auch wirklich umgesetzt werden. Nutzen Sie die Chance, für Ihre Familie vorzusorgen und Ihr Erbe selbst zu gestalten. Es ist eine Entscheidung, die Ihnen nicht nur Ruhe und Sicherheit, sondern auch Klarheit für die Zukunft bringt.

Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Teilen Sie diesen Beitrag