Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Testament im Todesfall an das zuständige Nachlassgericht zu übergeben ist. Ein Nachlassverzeichnis hingegen wird nur der vom Verfasser benannte Person zugänglich gemacht.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Testament im Todesfall an das zuständige Nachlassgericht zu übergeben ist. Ein Nachlassverzeichnis hingegen wird nur der vom Verfasser benannte Person zugänglich gemacht.