Wer Vorsorge treffen will, macht ein Testament, erstellt ein NachIassverzeichnis und füllt die üblichen Vorsorgedokumente wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung aus. Aber dann? Wohin mit den Dokumenten? Daheim in der Schublade, das ist keine gute Lösung. Zum Nachlassgericht?
Nachlassverzeichnisse und Vorsorgedokumente werden dort nicht angenommen, Testamente können eingereicht werden.
Aber: „Die aktuell gültigen deutschen gesetzlichen Regelungen zur Hinterlegung eines Testaments stammen aus dem Jahr 1897 und sind nicht an die moderne Lebenswelt angepasst. Zuständig ist eines von derzeit 533 Amtsgerichten bzw. Nachlassgerichten am jeweiligen Wohnort zum Zeitpunkt der Hinterlegung“, erläutert Dr. Kai Sauerwein, „das passt nicht ansatzweise zur Lebenswirklichkeit unserer modernen digitalen Gesellschaft.“

 

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